Gesetze › WpÜG › Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren § 28 WpÜG Werbung Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft § 29 Begriffsbestimmungen