Gesetze › WpÜG › Abschnitt 6 Verfahren § 42 WpÜG Sofortige Vollziehbarkeit Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Widerspruchsverfahren § 43 Bekanntgabe und Zustellung