Gesetze › WpÜG › Abschnitt 7 Rechtsmittel § 52 WpÜG Beteiligte am Beschwerdeverfahren An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der Beschwerdeführer und die Bundesanstalt beteiligt. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Frist und Form § 53 Anwaltszwang