Gesetze › WPapG › 1. Abschnitt Verwahrung § 17 WPapG Pfandverwahrung Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers. Depotgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Befreiung von Formvorschriften § 17a Verfügungen über Wertpapiere