Gesetze › WPapG › 2. Abschnitt Einkaufskommission § 27 WPapG Verlust des Provisionsanspruchs Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs). Depotgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts § 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs