Gesetze › WPapG › 2. Abschnitt Einkaufskommission § 29 WPapG Verwahrung durch den Kommissionär Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers. Depotgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs § 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft