Gesetze › WPapG › 4. Abschnitt Strafbestimmungen § 36 WPapG Strafantrag Ist in den Fällen der §§ 34 und 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt. Depotgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Unwahre Angaben über das Eigentum § 37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens