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§ 4 WPapUmstG

Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.

Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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