Gesetze › WPapUmstG § 4 WPapUmstG Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt. Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5