Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle