Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut
Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle