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§ 7 WpI-AnzV

Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.

Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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