Gesetze › WpI-InhKontrollV › Abschnitt 3 Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten § 12 WpI-InhKontrollV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular WpI-EENP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)