Gesetze › WpIG › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 WpIG Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden. Wertpapierinstitutsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen