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§ 55 WpIG

Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

  1. 1.

    ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,

  2. 2.

    die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und

  3. 3.

    den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

Wertpapierinstitutsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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