In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle