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§ 4 WrackBKostDG

In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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