Gesetze › WRegV › Abschnitt 4 Datenschutz und Protokollierung § 12 WRegV Datenschutz Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein. Wettbewerbsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung § 13 Protokollierung