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§ 14 WRegV

Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation

Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:

  1. 1.

    der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,

  2. 2.

    den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,

  3. 3.

    den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und

  4. 4.

    den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

Wettbewerbsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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