Gesetze › WSG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 2 WSG Anspruch auf Wehrsold Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. Wehrsoldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes