Gesetze › WStrG › Zweiter Teil Militärische Straftaten› Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen § 21 WStrG Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wehrstrafgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Gehorsamsverweigerung § 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum