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§ 23 WStrG

Bedrohung eines Vorgesetzten

Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Wehrstrafgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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