Gesetze › WStrG › Zweiter Teil Militärische Straftaten› Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen § 23 WStrG Bedrohung eines Vorgesetzten Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wehrstrafgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Verbindlichkeit des Befehls, Irrtum § 24 Nötigung eines Vorgesetzten