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§ 43 WStrG

Unterlassene Meldung

(1)

Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109e Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2)

§ 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Wehrstrafgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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