Gesetze › WStrG › Zweiter Teil Militärische Straftaten› Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten § 46 WStrG Rechtswidriger Waffengebrauch Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Wehrstrafgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen § 47 Tätigkeit für eine fremde Macht