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§ 11 WuSolvV
Vorleistungsrisikopositionen
Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem
- 1.
ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- a)
die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder
- b)
die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,
- a)
- 2.
seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.
Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.