AdvoCite

Anlage 1 WuSolvV

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4260 - 4261)

Tabelle 1 (zu § 40 Absatz 1) Volatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand

RestlaufzeitZinsbezogene GeschäfteWährungskurs- und goldpreis- bezogene GeschäfteAktienkurs- bezogene GeschäfteEdelmetall- preisbezogene Geschäfte (ohne Gold)Rohwaren- preisbezogene und sonstige Geschäfte
bis 1 Jahr0,0 %1,0 %6,0 %7,0 %10,0 %
über 1 Jahr bis 5 Jahre0,5 %5,0 %8,0 %7,0 %12,0 %
über 5 Jahre1,5 %7,5 %10,0 %8,0 %15,0 %

Tabelle 2 (zu § 43) Volatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand

LaufzeitAusschließlich zinsbezogene Geschäfte (Restlaufzeit)Währungskurs- und goldpreisbezogene Geschäfte (Ursprungslaufzeit)
bis 1 Jahr0,5 %2,0 %
über 1 Jahr bis 2 Jahre1,0 %5,0 %
Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres1,0 %3,0 %

Tabelle 3 (zu § 17 Absatz 2) KSA-Risikogewicht Zentralregierungen nach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)

MPE01234567
KSA-Risikogewicht0 %0 %20 %50 %100 %100 %100 %150 %

Tabelle 4 (zu § 22 Absatz 3) Institute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat

MPE der Zentralregierung0 oder 12345 oder 67
KSA-Risikogewicht20 %50 %100 %100 %100 %150 %

Tabelle 5 (zu § 23) KSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen

KSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut geschuldete Positionen20 %50 %100 %150 %
KSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung10 %20 %50 %100 %

Tabelle 6 (zu § 30 Absatz 1 und § 34) Nominierung von Exportversicherungsagenturen je bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien

Bonitätsbeurteilungsbezogene ForderungskategorieArten von Positionen
StaatenKSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Absatz 2 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach § 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach § 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzuordnen sind, sowie
KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind

Tabelle 7 (zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1) Zeitfächer Rohwarenpositionen

Anrechnungsbereich
Bis zu 1 Monat
über 1 Monat bis zu 3 Monaten
über 3 Monaten bis zu 6 Monaten
über 6 Monaten bis zu 1 Jahr
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren
über 2 Jahren bis zu 3 Jahren
über 3 Jahren

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved