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§ 2 WvGeflpestMonV

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

  1. 1.

    Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und

  2. 2.

    der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.

Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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