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§ 5 WWSUVtrAnl VIII

(1)

Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.

(2)

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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