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Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 445) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Kolumbien deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. Der Reichsminister der Justiz

Bekanntmachung über den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Kolumbien · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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