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Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Ecuador deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. Der Reichskanzler

Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Ecuador · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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