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II. WZG§4Bek 1981-09-07

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

  1. -

    der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),

  2. -

    der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und

  3. -

    der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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