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II. WZG§4BELuaBek

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - des Benelux-Markenamts (Anlage 7), - des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und - der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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