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WZG§4CERNBek

(1)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone und die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Organisation für Kernforschung von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2)

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 390).

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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