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I. WZG§4EUREKA/EFTABek

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen

  1. -

    der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),

  2. -

    der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und

  3. -

    der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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