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WZGBek 1939-07-28

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht: (Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen, Fundstelle: RGBl. II 1939, 949) Der Reichsminister der Justiz

Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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