Gesetze › ZAGAnzV Anlage 4 ZAGAnzV (zu § 10 Absatz 1 Satz 1) (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2312 - 2317) ZAG-Anzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen