Gesetze › ZAGAnzV Anlage 7 ZAGAnzV (zu § 11 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2323 - 2325; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ZAG-Anzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige