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Art. 3a ZahnFinAnpG

Sonderkündigungsrecht

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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