Gesetze › ZahnmedAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 2 ZahnmedAusbV Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan Diese Gesetze direkt in Word
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