Gesetze › ZApprO › Abschnitt 4 Die Approbation› Unterabschnitt 2 Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde § 103 ZApprO Wiederholung Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 102 Versäumnis § 104 Art der Prüfung