AdvoCite

§ 103 ZApprO

Wiederholung

Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved