Gesetze › ZApprO › Abschnitt 4 Die Approbation› Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde § 118 ZApprO Wiederholung Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 117 Versäumnis § 119 Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis