Gesetze › ZApprO › Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung› Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 17 ZApprO Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird. Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Fachkunde im Strahlenschutz § 18 Zuständige Stelle