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§ 46 ZApprO
Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- 1.
die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
- 2.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- 3.
die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- 4.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
Endodontologie,
- b)
Kinderzahnheilkunde,
- c)
Parodontologie und
- d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
- a)