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§ 59 ZApprO

Art der Prüfung

(1)

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.

(2)

Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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