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§ 86 ZApprO

Entscheidung über den Antrag

(1)

Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 84 Absatz 1 oder Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.

(2)

In den Fällen des § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.

(3)

Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person oder eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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