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Anlage 1 ZApprO
(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 965)
- 1.
Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- 2.
Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- 3.
Praktikum der Physiologie
- 4.
Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- 5.
Praktikum der makroskopischen Anatomie
- 6.
Praktikum der mikroskopischen Anatomie
- 7.
Praktikum der Berufsfelderkundung
- 8.
Übung in medizinischer Terminologie
- 9.
Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- 10.
Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.