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§ 16 ZDVG

Anhörung

Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zivildienstvertrauensmann-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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