Gesetze › ZDVG › Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes› Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung § 16 ZDVG Anhörung Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Zivildienstvertrauensmann-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Pflichten des Vorgesetzten § 17 Vorschlagsrecht