Gesetze › ZDVG › Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes § 4 ZDVG Schutz des Vertrauensmannes Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Zivildienstvertrauensmann-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats § 5 Schweigepflicht