§ 13 ZDVWahlV 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle