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§ 1 ZensTeG
Anordnung von Testerhebungen und -verfahren
(1)
Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2)
Die Testerhebungen umfassen
- 1.
eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
- 2.
Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
- 3.
eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
- 4.
eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
(3)
Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.