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§ 7 ZensTeG
Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe
Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
- 1.
als Erhebungsmerkmale:
- a)
für das Gebäude:
- aa)
Gemeinde,
- bb)
Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum),
- cc)
Zahl der Wohnungen im Gebäude,
- dd)
Zahl der leerstehenden Wohnungen;
- aa)
- b)
für jede Wohnung des Gebäudes:
- aa)
leerstehende Wohnung,
- bb)
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung,
- cc)
Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
- dd)
Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
- ee)
Zahl der Personen in der Wohnung,
- ff)
Fläche der Wohnung,
- gg)
Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,
- hh)
Höhe der monatlichen Miete,
- ii)
Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart;
- aa)
- a)
- 2.
als Hilfsmerkmale:
- a)
Anschrift des Gebäudes,
- b)
Lage der Wohnung im Gebäude,
- c)
Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- d)
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- e)
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
- f)
bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: Datum des Einzugs,
- g)
bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietvertrags.
- a)