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§ 4 ZertVerwV

Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1)

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2)

Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

  1. 1.

    Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,

  2. 2.

    Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

  3. 3.

    Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

  4. 4.

    Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.

Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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