Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle